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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1008)
Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).
A. TätigkeitsbereicheNr.Gruppe I Ermittlung der Emissionen (Luft)Gruppe II Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmess- einrichtungen Voraussetzung ist Gruppe IGruppe III Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen (Luft)Gruppe IV Ermittlung der Immissionen (Luft)Gruppe V Ermittlung von GeräuschenGruppe VI Ermittlung von Erschütterungen1Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchGÜberprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordernÜberprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen, die im nicht stationären Betrieb eingesetzt werden§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG2Nummer 1 und Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordernNummer 1 und Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern
B. StoffbereicheKennungAufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV)Ppartikelförmige und an Partikeln adsorbierte StoffeGgasförmige anorganische und organische StoffeOGerücheSpspezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordernSaspezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern
Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.